Sehr geehrte Standesbeamtinnen und Standesbeamte,
wir befassen uns intensiv mit den gesellschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der geschlechtlichen Selbstbestimmung, die in Deutschland durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) umgesetzt wurde.
Angestoßen durch den Fall “Marla-Svenja” Liebich werden die Folgen des Gesetzes zunehmend öffentlich diskutiert. Der als Rechtsextremist geltende Liebich erklärte sich im laufenden Strafverfahren kurzerhand zur Frau. Dies wurde als “Missbrauch” des SBGG aufgefasst. Als Reaktion darauf sieht der aktuelle Ansatz einen “rechtssicheren Prüfmechanismus” vor, den Standesbeamtinnen und Standesbeamte anwenden sollen, um Ähnliches künftig zu verhindern.[1]
Wir sind der festen Überzeugung, dass eine solche Prüfung nicht im Kompetenzbereich der Standesämter liegen kann und eine unzumutbare Belastung für die Praxis darstellt.
Die Gründe hierfür sind:
- Fehlende gesetzliche Kriterien: Das SBGG nennt keine Voraussetzungen oder Bedingungen für den Wechsel des Personenstands. Es ermöglicht jeder Person ein Mal pro Jahr, den Personenstandseintrag ohne Angabe von Gründen zu ändern.
- Unmöglichkeit rechtssicherer Prüfungen: Da es keine Kriterien für die Voraussetzung des Geschlechtswechsels gibt, lassen sich aus dem SBGG keine rechtssicheren Prüfmechanismen ableiten.
- Fehlende medizinische Kompetenz: Personen mit diagnostizierter Geschlechtsdysphorie werden im Gesetzestext nicht als Zielgruppe definiert. Sollte dies die Zielgruppe sein – wie der aktuelle Vorschlag nahelegt – läge eine entsprechende Kompetenz für die Feststellung im Fachbereich von psychologischem oder medizinischem Personal, nicht jedoch in der Verwaltung.
Aus unserer Sicht ist die aktuelle Debatte der Versuch, die Verantwortung für ein misslungenes Gesetz auf die kommunale Verwaltungsebene zu verlagern. Das grundlegende Problem: Das Gesetz erhebt eine subjektive, nicht nachweisbare „Geschlechtsidentität“ über das objektiv bestimmbare (biologische) Geschlecht mit negativen Folgen für Kinder, Jugendliche sowie Frauen und Mädchen.[2]
Sollten Sie diese fachlichen und rechtlichen Bedenken teilen, bitten wir Sie, sich an die übergeordneten Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden zu wenden, um auf eine Korrektur dieses Vorhabens hinzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitskreis Geschlechtsbasierte Rechte der Frau
Lobbynummer Lobbyregister: 006006
Dieses Schreiben wird auf unserer Webseite https://ak-grf.de/ veröffentlicht.
[1] Siehe https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1097958 (abgerufen am 22.6.2026)
[2] z.B.: Übergriffe von transidenten Männern auf Frauen im Frauengefängnis: https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html (abgerufen am 22.6.2026)